Was ist Mediation? Was tut ein Mediator?
Mediation bedeutet Vermittlung. Es ist ein ausserhalb eines Gerichtsverfahrens geführtes strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung einer Streitigkeit. Dazu wird ein unabhängiger und unparteiischer Dritter (der Mediator) von den Parteien beigezogen, welcher diesen Lösungsprozess begleitet und fördert.
Der Mediator trifft (anders als ein Gericht) keine verbindlichen Entscheidungen. Er versucht vielmehr, das Verfahren zu begleiten und durch Lösungsvorschläge auf eine einvernehmliche Einigung (im Sinne eines Vergleichs unter den Parteien) hinzuwirken. Beide Parteien müssen mit der zu treffenden Lösung einverstanden sein.
Jede Partei kann die Mediation jederzeit abbrechen.
Was ist Fachmediation?
Bei der Fachmediation kommt der fachlichen bzw. fachjuristischen Beurteilung ein grösserer Stellenwert zu als bei einer „normalen“ Mediation. Der Fachmediator versucht, aufgrund seines Fachwissens und seiner Erfahrung die (fach)juristischen Fragen und damit den mutmasslichen Ausgang eines Gerichtsverfahrens bestmöglich zu beurteilen, um den Parteien eine Einigung zu erleichtern.
Welche Vor- und Nachteile hat eine Fachmediation?
Die Alternative zur Mediation ist ein Prozess vor den staatlichen Gerichten. Solche Prozesse führen zu einer objektiven Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht in einem förmlichen Gerichtsverfahren. Die Nachteile eines Prozesses sind: lange Verfahrensdauer (was schon für das erstinstanzliche Verfahren gilt, sich aber noch verstärkt, wenn Rechtsmittel ergriffen werden), wesentliche Kosten, formalistisches Verfahren, ungewisser Prozessausgang sowie zeitliche und persönliche Inanspruchnahme der Parteien. Zudem muss die unterliegende Partei die Gerichtskosten tragen und die Gegenpartei entschädigen.
Diesen Nachteilen des gerichtlichen Prozesses stellt sich die Mediation entgegen. Deren Vorteile sind: sie ist viel rascher (vgl. dazu unten), kostengünstiger, konstruktiver und für die Parteien und deren Rechtsvertreter nicht sehr zeitintensiv. Sie erfordert aber ein grösseres Engagement von den Parteien sowie die Bereitschaft, eine einvernehmliche Einigung erreichen zu wollen.
Welche Streitigkeiten können durch Fachmediation erledigt werden?
Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht können praktisch sämtliche Streitigkeiten durch Mediation bereinigt werden. Dies gilt etwa (im Sinn einer beispielhaften Aufzählung) für Streitigkeiten über Forderungen, provisorische Rechtsöffnung bzw. Beseitigung eines Rechtsvorschlags, Widerspruchs- oder Aussonderungsverfahren, Kollokationsstreitigkeiten oder paulianische Anfechtungsansprüche (näheres dazu finden Sie hier).
Wie läuft eine Fachmediation ab?
In der Regel verläuft eine Fachmediation im zwei Hauptphasen. Zunächst legt jede Partei (unter Beilage der wesentlichen Unterlagen) die Streitsache aus ihrer Sicht kurz schriftlich zuhanden des Mediators dar. Auf dieser Grundlage findet nachfolgend ein Mediationsgespräch zwischen beiden Parteien, deren Rechtsvertreter und dem Mediator statt. Dabei wird die konstruktive Beilegung der Streitigkeit durch Abschluss eines Vergleiches angestrebt. In aller Regel finden dabei auch Einzelgespräche zwischen jeder der Parteien mit dem Mediator statt.
Wie zeitaufwändig ist eine Fachmediation?
Das Ziel ist es, die Mediation innert zwei bis vier Wochen (abhängig von der Verfügbarkeit der Parteien und deren Rechtsvertreter) zum Abschluss zu bringen. Das Mediationsgespräch zwischen den Parteien (und deren Rechtsvertreter) und dem Mediator dauert in der Regel einen Tag (allenfalls auch aufgeteilt in zwei Halbtage).
Welche Kosten entstehen durch eine Fachmediation?
Die Kosten für den Fachmediator orientieren sich an den Gerichtsgebühren des erstinstanzlichen Gerichts, liegen jedoch etwas tiefer (bei hohen Streitwerten substantiell tiefer). Die Kosten sind von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Die Kosten der eigenen Parteivertreter für die Mediation trägt jede Partei selbst.
Kann eine Fachmediation auch nach Einleitung eines Prozesses erfolgen?
Ja. Wenn die Parteien nach Einleitung eines Prozesses eine Mediation einleiten, bleibt das gerichtliche Verfahren bis zum Widerruf durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert (Art. 214 Abs. 3 ZPO), d.h. es wird vorerst nicht weitergeführt und dem Mediationsverfahren wird der Vortritt gelassen.
Was geschieht, wenn die Mediation erfolgreich ist?
Bei erfolgreichem Abschluss der Mediation findet die Einigung der Parteien ihren Niederschlag in einem Vergleich. Damit ist der Streit erledigt. Ist schon eine Klage bei Gericht hängig, so wird das gerichtliche Verfahren aufgrund des Vergleichs ebenfalls beendet. Die Parteien können die Genehmigung der Vereinbarung durch das Gericht beantragen. Die vom Gericht genehmigte Vergleichsvereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 217 ZPO).
Wenn es im Rahmen der Mediation zu einer Einigung kommt und schon ein Prozess beim Gericht hängig ist, dann reduzieren die Gerichte die Gerichtsgebühren ganz substantiell.
Was geschieht, wenn die Mediation nicht erfolgreich ist?
Wenn die Mediation nicht zu einer vergleichsweisen Einigung führt, wird (wenn noch kein Prozess hängig war) die eine oder andere Partei wohl eine Klage bei Gericht einleiten (müssen). War schon ein Klage hängig, dann endet die vorübergehende Sistierung des Prozesses zufolge der Mediation und der Prozess wird weitergeführt (Art. 214 Abs. 3 ZPO).
Können (bei Scheitern der Mediation) meine im Mediationsverfahren gemachten Äusserungen oder Zugeständnisse im Gerichtsverfahren gegen mich verwendet werden?
Nein. Die Mediation ist vom Gericht unabhängig und vertraulich. Die während der Mediation gemachten Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden (Art. 216 ZPO).
Dem Mediator steht entsprechend ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, so dass er im Prozess nicht als Zeuge aussagen muss (Art. 166 Abs. 1 lit. d ZPO). Auch dadurch wird die Vertraulichkeit der Mediationsgespräche gewährleistet.
Bei wem kann ich weitere Informationen erhalten?
Für nähere Auskünfte zur Fachmediation in SchKG-Streitigkeiten können Sie sich unverbindlich an Prof. Dr. iur. Franco Lorandi, Rechtsanwalt, LL.M, HOLENSTEIN BRUSA Ltd, Utoquai 29/31, 8008 Zürich, Tel 044 257 20 00 oder per Email wenden.
Mehr Informationen über die praktische Tätigkeit, die Ausbildung und die Publikationen von Franco Lorandi finden Sie hier.
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