Zivilprozessordnung (ZPO)

  1. Kapitel: Ausstand

Art. 47 Ausstandsgründe

1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:

[…]

  1. in einer anderen Stellung, insbesondere […] als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;

 

  1. Abschnitt: Verweigerungsrecht Dritter

Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht

1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:

[]

  1. wenn sie als [] Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;

 

  1. Titel: Mediation

Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren

1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.

2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.

3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.

 

Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren

1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.

2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.

3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.

 

Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation

Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.

 

Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren

1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.

2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.

 

Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung

Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

 

Art. 218 Kosten der Mediation

1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.

2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:

  1. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
  2. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.

3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.